Grundlagen des Meldewesens
Jeder Arzt, der In Bayern entweder tätig ist oder seinen Hauptwohnsitz hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich anzumelden. Als Frist gilt der Zeitraum eines Monats. Dies sieht die Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer in Ausführung des Heilberufekammergesetzes HKaG (Artikel 3, Absatz 6) vor.
Bei der zuständigen Meldestelle ( Anmeldung ist über die Online-Meldebogenplattform (unten stehend hellblau) ist der zur Verfügung gestellte Meldebogen vom Arzt vollständig ausgefüllt einzureichen. Dem Meldebogen sind amtlich beglaubigte Abschriften bzw. amtlich beglaubigte Fotokopien der folgenden Nachweise beizufügen:
- Approbationsurkunde bzw. Erlaubnis gemäß § 10 Bundesärzteordnung (BÄO);
Falls zutreffend:
- Promotionsurkunde,
- Erlaubnis zum Führen ausländischer akademischer Grade,
- Ernennungsurkunde(n),
- Facharzturkunde(n),
- Schwerpunktbezeichnungsurkunde(n),
- Zusatzbezeichnungsurkunde(n),
- sonst. Fachkunde(n) / ärztliche Qualifikation(en).
Wir bitten bei allen Anmeldungen zu beachten, dass eine postalische Aussendung von Informationen des ÄKV, aber auch sonstiger notwendiger Unterlagen (z.B. Einladungen Mitgliederversammlungen) in der Regel nicht mehr möglich ist. Bitte denken Sie daher unbedingt daran, eine gültige e-mail-Adresse anzugeben.
Online Meldebogenplattform
Seit dem 1. Januar 2026 können Ärztinnen und Ärzte ihre Erst- und Änderungsmeldungen bei der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) vollständig digital und ohne Unterschrift einreichen. Grundlage ist eine Änderung der Meldeordnung der BLÄK, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist: In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Meldeordnung entfällt die bisherige Pflicht zur unterschriebenen Einreichung. Damit werden Medienbrüche beseitigt und der Meldeprozess beschleunigt.